Wirtschaft und Gesellschaft Kapitel 5 : Familien- und Erbrecht
Publié le 15/05/2012
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5.1 Zusammenleben ohne Trauschein – das Konkubinat
Viele Menschen leben vor der Ehe längere Zeit in einem Konkubinat, welcher nicht automatisch auf einen zukünftigen Eheschluss ausgerichtet sein muss. In manchen Fällen wird das Konkubinat als eine „Probeehe“ verstanden, die eine relativ einfache, formlose Trennung ermöglicht. Es werden die Bestimmungen der „einfachen Gesellschaft“, OR 530 ff, angewendet.
Bereits zu Beginn eines Konkubinats sollten die wichtigsten Konfliktherde in einem Vertrag geregelt werden, der mindestens folgende Fragen klären sollte:
1. Vertragspartner und Zweck des Vertrages
2. In welcher Form tragen die Partner zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei
3. Wem gehören die Einrichtungsgegenstände
4. Wie wird der Mietvertrag gemacht, dass keine Nachteile entstehen
5. Unterstützungspflicht in der Erwerbstätigkeit oder in einer finanziellen Notlage
6. Dauer des Vertrages
7. Wer vermittelt bei Schwierigkeiten
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„Familien- und Erbrecht“ Kapitel 5 2
Das Ehegüterrecht
Das eheliche Güterrecht unterscheidet 3 mögliche Güterstände:
Die Errungenschaftsbeteiligung
Die ist der ordentliche (= normale) Güterstand.
Er tritt automat isch in Kraft, wenn die
Ehegatten nichts Schriftliches vereinbart haben.
Das Vermögen jedes Ehepartners setzt sich aus Eigengut und Errungenschaft zusammen:
Eigengut
Es umfasst Vermögensbestandteile, die schon vor der Ehe vorhanden waren
oder in Form von persönlichen Schenkungen, Erbschaften oder
Aktienkursgewinne (keine Dividenden) während der Ehe dazugekommen sind.
Errungenschaft
Sie umfasst alle anderen Vermögensteile, insbesondere jene, die in Form von
Kapital - und Arbeitseinkommen während der Ehe dazugekommen sind.
Die Trennung zwischen Eigengut und Errungenschaft ist wichtig, weil das Eigengut bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung dem entsprechenden Ehegatten voll zugerechnet wird,
während die Errungenschaft zur Hälfte geteilt werden muss.
Die Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögen und Einkünfte beider Ehegatten zu einem
einzigen Gesamtgut verschmolzen, das beiden zusammen gehört.
Die Voraussetzung für
eine Gütergemeinschaft ist ein Ehevertrag.
Neben dem Gesamtgut gibt es für jeden Ehegatten auch ein Eigengut, zu dem vor allem die
in die Ehe eingebrachten Gegenstände gehören.
Ein Vorteil bei der Gütergemeinschaft ist, dass Ehepartner bei der Erbschaft besser
berücksichtig werden können.
Die Gütertrennung
Die Gütertrennung ist das Gegenteil der Gütergemeinschaft.
Es gibt nur zwei getrennte
Einzelvermögen.
Auch dieser Güterstand kommt nur durch einen Ehevertrag zustande.
Sie kommt vor allem jenen Ehegatten entgegen, die in der Ehe eine möglichst grosse
finanzielle Unabhäng igkeit bewahren wollen.
Der Vorteil ist, dass man bei einem Konkurs eines Ehepartners besser geschützt ist.
Varianten für
den Namen
… der Frau
… des Mannes … der Kinder
Roger
Breitenmoser
heiratet
Andrea Zäch Breitenmoser
Breitenmoser Breitenmoser 1
Zäch Zäch Zäch 2
Zäch Breitenmoser Breitenmoser Breitenmoser 3
Zäch Breitenmoser Zäch Zäch 4
Allianzname Breitenmoser
- Zäch 5a Zäch - Breitenmoser 5b
Güterstände
Gütertrennung Gütergemeinschaft Errungenschafts -
beteiligung.
»
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