Devoir de Philosophie

Wirtschaft und Gesellschaft Kapitel 5 : Familien- und Erbrecht

Publié le 15/05/2012

Extrait du document

 

 

5.1 Zusammenleben ohne Trauschein – das Konkubinat

 

Viele Menschen leben vor der Ehe längere Zeit in einem Konkubinat, welcher nicht automatisch auf einen zukünftigen Eheschluss ausgerichtet sein muss. In manchen Fällen wird das Konkubinat als eine „Probeehe“ verstanden, die eine relativ einfache, formlose Trennung ermöglicht. Es werden die Bestimmungen der „einfachen Gesellschaft“, OR 530 ff, angewendet.

Bereits zu Beginn eines Konkubinats sollten die wichtigsten Konfliktherde in einem Vertrag geregelt werden, der mindestens folgende Fragen klären sollte:

1.    Vertragspartner und Zweck des Vertrages

2.    In welcher Form tragen die Partner zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei

3.    Wem gehören die Einrichtungsgegenstände

4.    Wie wird der Mietvertrag gemacht, dass keine Nachteile entstehen

5.    Unterstützungspflicht in der Erwerbstätigkeit oder in einer finanziellen Notlage

6.    Dauer des Vertrages

7.    Wer vermittelt bei Schwierigkeiten

 

« „Familien- und Erbrecht“ Kapitel 5 2 Das Ehegüterrecht Das eheliche Güterrecht unterscheidet 3 mögliche Güterstände: Die Errungenschaftsbeteiligung Die ist der ordentliche (= normale) Güterstand.

Er tritt automat isch in Kraft, wenn die Ehegatten nichts Schriftliches vereinbart haben.

Das Vermögen jedes Ehepartners setzt sich aus Eigengut und Errungenschaft zusammen:  Eigengut Es umfasst Vermögensbestandteile, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von persönlichen Schenkungen, Erbschaften oder Aktienkursgewinne (keine Dividenden) während der Ehe dazugekommen sind.

 Errungenschaft Sie umfasst alle anderen Vermögensteile, insbesondere jene, die in Form von Kapital - und Arbeitseinkommen während der Ehe dazugekommen sind.

Die Trennung zwischen Eigengut und Errungenschaft ist wichtig, weil das Eigengut bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem entsprechenden Ehegatten voll zugerechnet wird, während die Errungenschaft zur Hälfte geteilt werden muss.

Die Gütergemeinschaft Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögen und Einkünfte beider Ehegatten zu einem einzigen Gesamtgut verschmolzen, das beiden zusammen gehört.

Die Voraussetzung für eine Gütergemeinschaft ist ein Ehevertrag.

Neben dem Gesamtgut gibt es für jeden Ehegatten auch ein Eigengut, zu dem vor allem die in die Ehe eingebrachten Gegenstände gehören.

Ein Vorteil bei der Gütergemeinschaft ist, dass Ehepartner bei der Erbschaft besser berücksichtig werden können.

Die Gütertrennung Die Gütertrennung ist das Gegenteil der Gütergemeinschaft.

Es gibt nur zwei getrennte Einzelvermögen.

Auch dieser Güterstand kommt nur durch einen Ehevertrag zustande.

Sie kommt vor allem jenen Ehegatten entgegen, die in der Ehe eine möglichst grosse finanzielle Unabhäng igkeit bewahren wollen.

Der Vorteil ist, dass man bei einem Konkurs eines Ehepartners besser geschützt ist.

Varianten für den Namen … der Frau … des Mannes … der Kinder Roger Breitenmoser heiratet Andrea Zäch Breitenmoser Breitenmoser Breitenmoser 1 Zäch Zäch Zäch 2 Zäch Breitenmoser Breitenmoser Breitenmoser 3 Zäch Breitenmoser Zäch Zäch 4 Allianzname Breitenmoser - Zäch 5a Zäch - Breitenmoser 5b Güterstände Gütertrennung Gütergemeinschaft Errungenschafts - beteiligung. »

↓↓↓ APERÇU DU DOCUMENT ↓↓↓

Liens utiles