Zivilprozess.
Publié le 15/06/2013
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Zivilprozess. 1 EINLEITUNG Zivilprozess, das gesetzliche Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welches insbesondere in der Zivilprozessordnung, im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und im Zwangsversteigerungsgesetz geregelt ist. (Im weiteren Sinne zählt auch das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten zum Zivilprozess). Man unterscheidet das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren dient der Feststellung des Rechtsanspruches der Parteien. Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren festgestellten Rechtes mittels staatlicher Organe unter Anwendung von Zwangsmitteln gegen den Schuldner. Partei des Zivilprozesses kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein. Parteifähig sind aber u. a. auch die OHG, die KG, politische Parteien und der nichtrechtsfähige Verein. Vor dem Amtsgericht kann sich jede Partei selbst vertreten. Ab dem Landgericht besteht für die Parteien Anwaltszwang. D. h., die Partei muss sich durch einen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Ob das Verfahren vor dem Amts- oder dem Landgericht stattfindet, entscheidet die sachliche Zuständigkeit, die in den §§ 23 und 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt ist. Grundlage der Zuständigkeitsverteilung ist in der Regel die Höhe des Streitwertes. Der Zivilprozess ist bestimmt durch die so genannten Prozessmaximen. Die wichtigste Maxime, die Dispositionsmaxime, begründet die Freiheit der Parteien, über den Streitgegenstand zu verfügen: durch Art und Umfang der Anträge, Anerkenntnis und Verzicht, Klagerücknahme, Prozessvergleich usw. Weitere Prozessmaximen sind die Verhandlungsmaxime, der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens, der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens und das Recht auf rechtliches Gehör, welches auch im Grundgesetz verankert ist. 2 ERKENNTNISVERFAHREN Das Erkenntnisverfahren wird im Urteilsverfahren durch Einreichung der Klage in Gang gesetzt (in anderen Prozessarten durch Antrag) und durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme beendet. Neben dem Urteilsverfahren kennt die Zivilprozessordung das Mahnverfahren, den Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und den einstweiligen Rechtsschutz. Kern des Erkenntnisverfahrens ist der Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wird vom Richter umfassend vorbereitet, so dass das Verfahren möglichst in einer Sitzung beendet werden kann. Der Richter prüft zunächst die Zulässigkeit der Klage, d. h. ob alle Prozessvoraussetzungen wie örtliche und sachliche Zuständigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis etc. vorliegen. Dann werden die Schlüssigkeit und die Erheblichkeit des Parteivorbringens geprüft. Liegt schon keine Zulässigkeit der eingereichten Klage vor, wird sie als unzulässig durch Prozessurteil abgewiesen. Liegt keine Schlüssigkeit vor, ergeht ohne weitere Prüfung ein abweisendes Sachurteil. Nur bei Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens findet die so genannte Beweisaufnahme statt. Nach umfassender Würdigung des Parteivortrags und des Beweisergebnisses fällt der Richter das Urteil. Das Urteil ist ein Titel, der die Grundlage für das sich anschließende Zwangsvollstreckungsverfahren bildet. Das Urteil wird rechtskräftig, wenn die Parteien kein Rechtsmittel (Berufung, Einspruch) einlegen. Wird von einer der Parteien innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung eingelegt, findet im Anschluss das Rechtsmittelverfahren in der zweiten Instanz statt. 3 VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN Leistet der Schuldner nach erstrittenem Urteil nicht freiwillig, liegt es in der Hand des Gläubigers, das Vollstreckungsverfahren beim Vollstreckungsgericht in Gang zu setzen. Der Gläubiger muss sich der Hilfe des Staates bedienen, da in Deutschland das Selbsthilfeverbot besteht. Das Vollstreckungsmonopol liegt ausschließlich beim Staat. Der Gerichtsvollzieher wird nach Zustellung des Vollstreckungstitels in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Der Schuldner kann dagegen mit verschiedenen Rechtsbehelfen (Erinnerung, Vollstreckungsgegenklage, sofortige Beschwerde etc.) vorgehen. Bearbeitet von: Eva Engelken Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.