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Versailler Vertrag - Geschichte.

Publié le 15/06/2013

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Versailler Vertrag - Geschichte. Die 440 Artikel und zahlreichen Anlagen des Versailler Vertrages bestimmten in hohem Maße die Innen- und Außenpolitik des Deutschen Reiches nach dem 1. Weltkrieg: Neben den Gebietsabtretungen und Besatzungsgebieten waren es vor allem die Abrüstungsbestimmungen und die Wiedergutmachungs-, d. h. Reparationsforderungen der Alliierten, die die Deutschen empörten und der politischen Rechten in Deutschland als außerordentlich wirkungsvolles Propagandainstrument gegen die Weimarer Republik dienten. Hier ein Auszug aus dem VIII. Teil aus den Allgemeinen Bestimmungen über die Wiedergutmachungen (Artikel 231-236). Versailler Vertrag Artikel 231. Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben. Artikel 232. Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige Wiedergutmachung aller dieser Verluste und aller dieser Schäden sicherzustellen, indem sie der ständigen Verminderung dieser Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus den anderen Bestimmungen dieses Vertrages ergibt. Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und Deutschland übernimmt die Verpflichtung, daß alle Schäden wieder gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland befand, durch den erwähnten Angriff zu Lande, zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt alle Schäden, wie sie in der Anlage I näher bestimmt sind ... Artikel 233. Die Höhe der erwähnten Schäden, deren Wiedergutmachung von Deutschland geschuldet wird, wird von einer interalliierten Kommission festgestellt werden. Die Kommission erhält die Bezeichnung Wiedergutmachungskommission. Ihre Einrichtung und ihre Machtbefugnisse ergeben sich aus den nachstehenden Bestimmungen und aus den Anlagen II bis Vl. Die Kommission wird die Schadensanmeldungen prüfen und der deutschen Regierung angemessene Gelegenheit geben, gehört zu werden. Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe der oben bezeichneten Schäden sollen spätestens am 1. Mai 1921 aufgesetzt und der deutschen Regierung als Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen mitgeteilt werden. Die Kommission wird gleichzeitig einen Tilgungsplan aufstellen; sie wird dabei die Fristen und die Art und Weise für die Ablösung der Gesamtschuld durch Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Jahren vorsehen, der mit dem 1. Mai 1921 beginnt. Falls jedoch Deutschland im Laufe des erwähnten Zeitraumes mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben sollte, kann der Ausgleich der ganzen ungezahlt gebliebenen Restschuld nach der Entscheidung der Kommission auf die folgenden Jahre übertragen oder in anderer Weise behandelt werden, unter Bedingungen, welche die alliierten und assoziierten Regierungen gemäß dem in diesem Teile des Vertrages vorgesehenen Verfahren bestimmen werden. Artikel 234. Die Wiedergutmachungskommission wird vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und die Leistungsfähigkeit Deutschlands prüfen. Sie wird den Vertretern Deutschlands angemessene Gelegenheit geben, gehört zu werden, und ist danach ermächtigt, die Fristen auszudehnen und die gemäß Artikel 233 vorzusehenden Tilgungsarten zu ändern. Doch kann sie ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen in der Kommission vertretenen Regierungen auf keinen Betrag verzichten. Artikel 235. Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon jetzt den Wiederaufbau ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebens in Angriff nehmen können, zahlt Deutschland vor Feststellung der endgültigen Höhe ihrer Ersatzansprüche während der Jahre 1919 und 1920 und in den ersten vier Monaten des Jahres 1921 den Gegenwert von 20 Milliarden (zwanzig Milliarden) Mark Gold in Anrechnung auf die obigen Forderungen, und zwar in soviel Raten und in den Arten (in Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder auf andere Weise), wie die Wiedergutmachungskommission sie festsetzen wird. In Anrechnung auf diese Summe sind zuerst die Kosten des Besatzungsheeres seit dem Waffenstillstand vom 11. November 1918 zu zahlen; ferner können auch diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und Rohstoffen, welche nach dem Urteil der acht Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte nötig sind, um Deutschland in den Stand zu setzen, der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung nachzukommen, mit Zustimmung dieser Regierungen in Anrechnung auf die vorbezeichnete Summe bezahlt werden. Der Betrag wird von den Summen in Abzug gebracht, die Deutschland für Wiedergutmachungen schuldet ... Artikel 236. Deutschland willigt außerdem darein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar in den Dienst der Wiedergutmachungen gestellt werden, nach näherer Bestimmung der Anlagen III, IV, V und VI, welche die Handelsflotte, die Wiederherstellungen in Natur, Kohle und Kohlenprodukte, Farbstoffe und andere chemische Erzeugnisse betreffen, vorausgesetzt, daß der Wert der übertragenen Güter und der nach Maßgabe der genannten Anlagen erfolgten Leistungen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Deutschland gutgeschrieben und von den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Verpflichtungen in Abzug gebracht wird. Der Vertrag von Versailles. Mit Beiträgen von Sebastian Haffner, Gregory Bateson u. a., Frankfurt/Main, Berlin 1988, S. 238-240. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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