Sozialgericht Sozialgericht, besonderes Verwaltungsgericht, das im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsgericht nur für besondere, durch Gesetz zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig ist.
Publié le 15/06/2013
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Sozialgericht Sozialgericht, besonderes Verwaltungsgericht, das im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsgericht nur für besondere, durch Gesetz zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig ist. Dies sind nach § 51 Sozialgerichtsgesetz Angelegenheiten 1. der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung): z. B. Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung oder zwischen Landesversicherungsanstalt und Landesregierung. Dazu gehören auch Streitigkeiten, die aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten (Zahnärzten) und Krankenkassen sowie kassenärztlichen Vereinigungen zu entscheiden sind (z. B. Streitigkeiten über die Höhe des Honorars). Für Streitigkeiten über Sozialhilfe ist allerdings der Verwaltungsrechtsweg gegeben; 2. der Arbeitslosenversicherung und Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit: Streitigkeiten über die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt, Berufsberatung, Arbeitslosenhilfe, das Kurzarbeiter-, Winter- und Schlechtwettergeld sowie das Schwerbehindertengesetz; 3. der Kriegsopferversorgung: Entschädigung bei Gesundheitsschäden sowie Ansprüche auf Witwengeld; 4. des Lohnfortzahlungsgesetzes: Streitigkeit zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers; 5. weiterer vom Gesetz zugewiesener Fälle: Kindergeld, Zivildienstgesetz sowie Schwerbehindertengesetz (Feststellung der Schwerbehinderung und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit). Die erste Instanz ist das Sozialgericht. Gegen Urteile des Sozialgericht kann Berufung (Überprüfung der tatsächlichen Würdigung der vorigen Instanz), bzw. gegen Beschlüsse Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt werden. Die Revision (Überprüfung der rechtlichen Würdigung der vorigen Instanz) ist gegen Urteile der Landessozialgerichte und in Form der Sprungrevision gegen Urteile der Sozialgerichte zum Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel zulässig. Das Sozialgericht ist in Kammern aufgeteilt, die aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen, die bei der Entscheidung die gleiche Stimme wie der hauptamtliche Richter haben. Bei den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung kommt jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber. In den Kammern für Kassenarztsachen wirken Kassenärzte und -zahnärzte mit; bei Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung Versorgungsberechtigte. Dem Gericht steht ein Präsident vor. Das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht sind in Senate aufgeteilt, in denen jeweils ein vorsitzender Richter, zwei weitere Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter entscheiden; einzelne Senate sind als Fachsenate für bestimmte Angelegenheiten zuständig. Klagen vor dem Sozialgericht können natürliche und juristische Personen (z. B. kassenärztliche Vereinigungen), Personenvereinigungen und Behörden erheben. Anwaltszwang besteht nur vor dem Bundessozialgericht, wobei Prozessvertreter auch Gewerkschaftsmitglieder, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sein können. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage liegt vor, wenn dem Kläger möglicherweise ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht oder er durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Die Klagearten sind dieselben wie vor dem Verwaltungsgericht. Verfasst von: Eva Engelken Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
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