Schulpflicht 1 EINLEITUNG Schulpflicht, gesetzliche Pflicht für Kinder und Jugendliche zu einem Mindestschulbesuch.
Publié le 17/06/2013
Extrait du document
Schulpflicht 1 EINLEITUNG Schulpflicht, gesetzliche Pflicht für Kinder und Jugendliche zu einem Mindestschulbesuch. In Deutschland unterliegen alle Kinder nach Vollendung des sechsten Lebensjahres der allgemeinen Schulpflicht. Diese beträgt in der Regel neun, in manchen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen) zehn Vollzeitschuljahre. Daran schließt sich eine Berufsschulpflicht an, die jedoch durch den weiteren Besuch einer Vollzeitschule ersetzt werden kann. Auch die Berufsschulpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt: Sie endet in der Regel entweder mit dem Ende der zumeist dreijährigen Ausbildung oder mit Vollendung des 18. oder 21. Lebensjahres. Für Jugendliche, die weder eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, ist in einzelnen Bundesländern eine verlängerte Vollzeitschulpflicht im beruflichen Schulwesen vorgesehen. Die Schulpflicht gilt ausnahmslos für alle Kinder und Jugendlichen. Behinderte Schüler werden entsprechend ihrem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf entweder in allgemeinen Schulen zusammen mit nichtbehinderten Schülern oder in Sonderschulen unterrichtet. Die Schulpflicht umfasst die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen. Verantwortlich für ihre Erfüllung sind sowohl der Schüler und seine Eltern als auch im Rahmen der Berufsschulpflicht der Ausbildungsbetrieb. Die Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht wird durch den Schulleiter kontrolliert und kann gegenüber dem Schüler, den Eltern oder dem Ausbildungsbetrieb mit rechtlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. 2 GESCHICHTE Bis ins 19. Jahrhundert war der Schulbesuch in den deutschen Staaten wie in anderen europäischen Ländern nicht einheitlich geregelt und unterlag starken regionalen und sozialen Unterschieden: Es gab beispielsweise kirchliche Sonntagsschulen und andere Bekenntnisschulen (z. B. jüdische Volksschulen und Klosterschulen), der Unterricht für die Kinder aus den vermögenden Schichten fand meist als Privatunterricht statt. Die Pflicht zu einer Mindestausbildung von Kindern, die nach der Reichsgründung 1871 in Deutschland allgemeinverbindlich eingeführt wurde, steht in der Tradition der preußischen Schulpflicht. Diese wurde 1717 von König Friedrich Wilhelm I. eingeführt, 1736 in den Principia regulativa landesweit geregelt, und sie bildete das Kernstück des Generallandschulreglements, mit dem König Friedrich II. 1763 auch das Bildungsmonopol der Kirchen brechen und allen sozialen Schichten den Zugang zur Bildung gewährleisten wollte. 1794 erhielt die Schulpflicht in Preußen allgemeinverbindlichen Gesetzesstatus. Eine Konkretisierung erfuhr die Schulpflicht im Rahmen der Bildungsreformen des preußischen Kultusministers Wilhelm von Humboldt, der jedoch als Vertreter des Liberalismus die Auffassung vertrat, dass der Staat ausschließlich für eine Allgemeinbildung Sorge zu tragen habe und alles, was darüber hinaus geht, Privatsache sei. Aufgrund des vergleichsweise hohen Bildungsstandes in Deutschland sah die Reichsregierung 1871 davon ab, den Besuch öffentlicher Schulen zu erzwingen, und stellte den Eltern frei, wie die geforderten Mindestkenntnisse vermittelt wurden. Dies änderte sich erst mit der Aufnahme von Recht und Pflicht zum Schulbesuch in die Weimarer Verfassung von 1919. Mit der Festschreibung von neun Vollzeitschuljahren (allgemeine Schulpflicht), gefolgt von drei Teilzeitschuljahren (Berufsschulpflicht), die auch im Dritten Reich Bestand hatte, wurde die allgemeine Schulpflicht der Weimarer Verfassung zum Vorbild für die Bundesrepublik Deutschland. Im Unterschied zur Weimarer Republik fällt die Schulpflicht jedoch infolge der föderalen Ordnung der Bundesrepublik als Staatsaufgabe in die Zuständigkeit der Bundesländer. Harmonisiert wurde das Schulwesen der Bundesländer 1955 durch das Düsseldorfer Abkommen, das 1964 durch das - in der Folgezeit mehrmals geänderte und ergänzte - Hamburger Abkommen ersetzt wurde. In der DDR war unterdessen ab 1959 bis zur Wiedervereinigung der Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule obligatorisch. 3 WIDERSTAND GEGEN DIE SCHULPFLICHT Der Zwangscharakter der deutschen Schulpflicht stößt immer häufiger auf den Widerstand von Eltern, die sich für einen Unterricht in eigener Regie stark machen. Sie rekurrieren dabei auf andere Länder, wo dies möglich ist: So gibt es z. B. in den USA, in Großbritannien, Kanada, Norwegen, Österreich und in der Schweiz keine Schulpflicht. Dort bestehen stattdessen alternative Formen einer staatlich überwachten Bildungs- oder Unterrichtspflicht, die auch die Möglichkeit eines Heimunterrichts eröffnen; in Ländern wie Dänemark, Finnland und Irland genießt der Heimunterricht sogar Verfassungsrang. Die Mehrheit der Schulpflichtgegner, die sich in der so genannten Homeschooling-Bewegung organisiert haben, lehnt vor allem den schulischen Religions-, Sexualkunde- und (aufgrund evolutionsbiologischer Unterrichtsthemen) Biologieunterricht ab. Die Versuche von Anhängern dieser Bewegung, die allgemeine Schulpflicht auf dem Rechtsweg zu Fall zu bringen, sind gescheitert. So bejahte etwa das Bundesverfassungsgericht die Schulpflicht als legitimes Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags, der sich nicht nur auf die bloße Wissensvermittlung richte, sondern auch auf die Herausbildung selbstverantwortlicher Persönlichkeiten und verantwortungsvoller Staatsbürger in einer pluralistischen Gesellschaft. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der die Schulpflicht grundsätzlich in das Ermessen der Vertragsstaaten stellt, teilte die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, die Entstehung von weltanschaulich begründeten Parallelgesellschaften zu verhindern. Die Gerichte stimmten überein, dass die Schulpflicht den Eltern nicht das Recht entzieht, ,,in Bezug auf ihre Kinder natürliche elterliche Funktionen als Erzieher auszuüben oder ihre Kinder auf einen Weg zu bringen, der ihren eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen entspricht". Bearbeitet von: Roland Detsch Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
Liens utiles
- Wasserspringen 1 EINLEITUNG Wasserspringen, Wassersport für Männer und Frauen, bei dem die Sportler von einem Sprungbrett oder einer Plattform in ein Becken springen und dabei bestimmte Figuren zeigen.
- Spielzeug 1 EINLEITUNG Spielzeug, allgemein all jene Gegenstände, die Kinder, Jugendliche oder Erwachsene für Spielzwecke benutzen.
- Sonderschule Sonderschule, auch Förderschule, Pflichtschule für Kinder und Jugendliche, die am Unterricht der allgemeinen Schule wegen eines erhöhten Förderbedarfs nicht erfolgreich teilnehmen können.
- Erziehung 1 EINLEITUNG Erziehung, soziale Interaktion zwischen Menschen mit dem Ziel, zu Erziehende (zumeist Kinder und Jugendliche) an gültige gesellschaftliche Normen und Wertvorstellungen heranzuführen (Sozialisation) und vor allem auch unerwünschtes Verhalten zu unterbinden.
- Wasserskilaufen 1 EINLEITUNG Wasserskilaufen, Freizeit- und Wettkampfsportart, bei der der Läufer auf einem oder zwei Spezialskiern mit Hilfe eines Lifts oder von einem Motorboot mit einer Geschwindigkeit von 25 bis etwa 60 Kilometer pro Stunde über die Wasseroberfläche gezogen wird.