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Rechtsphilosophie Rechtsphilosophie, Teildisziplin der Philosophie, die sich mit der moralisch-geistigen Grundlegung des Rechtes beschäftigt.

Publié le 17/06/2013

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Rechtsphilosophie Rechtsphilosophie, Teildisziplin der Philosophie, die sich mit der moralisch-geistigen Grundlegung des Rechtes beschäftigt. Grundprobleme der Rechtsphilosophie sind das Verhältnis von Staat und Bürger, die Legitimität von Strafen und der Zusammenhang von Sein und Sollen. Obwohl der Begriff Rechtsphilosophie eine Wortschöpfung des 18. Jahrhunderts ist, reicht die Tradition rechtsphilosophischer Überlegungen bis in die Antike zurück. Im 5. Jahrhundert v. Chr. bezweifelten die Sophisten den göttlichen Ursprung des Rechtes. Es entstand die Frage, ob das Recht (dike) bzw. die Gesetze (nomoi) auf die Natur (Physis-These) oder auf menschliche Setzung und Übereinkunft (Thesis-These) gegründet seien. Für Platon sind Recht und Gerechtigkeit in der (theoretisch erkennbaren) objektiven und überzeitlichen Idee des Guten begründet. Aristoteles versteht die Gerechtigkeit teils als soziale Tugend, teils als durch Natur begründetes Recht, etwa das Recht des Siegers, im Krieg Sklaven zu nehmen. An dem Begriff des natürlichen Rechtes (physei dikaion) bzw. des ungeschriebenen Rechtes (nomos agraphos) hält auch die Stoa fest, betont aber, dass alle Menschen von Natur aus frei und gleich seien. In Fortbildung des platonischen Idealismus kommt hier der Gedanke einer universalen, in einem Weltstaat zu verwirklichenden Rechtsordnung auf, welche sich am göttlichen Logos zu orientieren habe. Das katholische Christentum greift ebenfalls auf den Gedanken des Naturrechtes als dem von Gott gegebenen Gesetz (lex divina) zurück. Für Thomas Aquinas folgt aus diesem Rechtsbegriff, dass das Gute zu tun, das Schlechte zu meiden sei. Das Gute sieht Thomas (prägend für die christliche Soziallehre) vor allem in der Orientierung auf die Gemeinschaft. Anders als die katholische Rechtslehre betont der Protestantismus (Luther, Calvin), dass der Mensch wegen des Sündenfalles die göttliche Rechtsordnung nicht wirklich einsehen könne, weswegen der Christ sich dem menschlichen Recht (lex humana) zu unterwerfen habe. Zu Beginn der Neuzeit vertritt Machiavelli die Lehre, wonach das Handeln der Politik ohne Rücksicht auf Moral und Naturrecht allein nach Maßgabe der Staatsräson gelenkt werden solle. Jean Bodin lehrt, dass dem Staat die absolute Souveränität (summa potestas) über das Volk zukomme. Gegen diese Theorien richten sich die ,,neuen" individualistischen Naturrechtslehren von Johannes Althusius (dem Staatsvolk steht die Souveränität zu) und Hugo Grotius, der das Unrecht als dasjenige definiert, was der Gemeinschaft aller Vernunftwesen zuwider ist. Mit Samuel Pufendorf gewinnt der Gedanke der gegenseitigen Achtung an Bedeutung. Thomas Hobbes markiert den Übergang von der Naturrechtslehre hin zu einer Vertragstheorie des Rechtes. Im Naturzustand seien zwar alle Menschen frei, sie stünden aber immer in der Gefahr des Krieges aller gegen alle. Erst die vertragliche Unterwerfung aller unter die Herrschaft des Souveräns eröffne dem Menschen die Möglichkeit des Friedens. Nicht die Wahrheit, sondern die (Frieden sichernde) Obrigkeit sei mithin die rechtsbegründende Instanz. Demgegenüber betont John Locke die natürlichen Rechte des Individuums gegenüber der staatlichen Herrschaft. Seine Forderung nach Freiheit, Gleichheit, Eigentum und staatlicher Gewaltenteilung übten starken Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung (1776) und die französische Menschenrechtserklärung (1789) aus. An Überlegungen David Humes anknüpfend, betont Kant (1785, Metaphysik der Sitten), dass das Recht nicht auf Natur, sondern auf die reine und deswegen allgemeine und universale Vernunft des Menschen zu gründen sei. Kant unterscheidet zwischen Moralität (als Prinzip der Ethik) und Legalität (Prinzip des Rechtes). Friedrich Karl von Savigny sieht das Recht als Ausdruck nicht einer einzigen Vernunft, sondern des je historisch-organisch gewachsenen Volksgeistes. Von der Idee der geschichtlichen Entwicklung sind ebenfalls Hegels rechtsphilosophische Überlegungen (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821) getragen. Hegel versteht das Recht als Ausdruck des objektiven Geistes, dessen Entwicklung auf das Endziel der Freiheit zusteuert. Die Rechtsentwicklung schreitet den Weg von Legalität (Anerkennung des anderen als Rechtspersönlichkeit) über Moralität (Anerkennung des anderen als moralische Persönlichkeit) hin zur Sittlichkeit (Kulturstaat als Verwirklichung intersubjektiver Sittlichkeit). Ebenfalls dynamisch, aber materialistisch begreift Karl Marx das Recht als bloß ideellen Überbau der ökonomischen Produktionsverhältnisse. Mit dem Utilitarismus von Jeremy Bentham und John Stuart Mill tritt in England ein neues (seither die angloamerikanische Tradition dominierendes) Rechtsverständnis auf den Plan. Recht wird als Ausdruck wettstreitender Interessen verstanden, es entwickelt sich der Begriff der Interessenjurisprudenz (in Deutschland ähnlich durch Rudolf von Ihering, Der Zweck im Recht, 1877, vertreten), aus der später die Rechtssoziologie als eigene Disziplin hervorgeht. Im krassen Gegensatz hierzu begreift die Reine Rechtslehre (1934) von Hans Kelsen das positiv geschriebene Recht als Normensystem (System von Zwangsakten), welches streng von den theoretischen Sätzen über (die von Zeit, Raum und Kausalität bestimmte) Realität zu trennen ist. Das Wesen des Rechtes soll allein aus dem rechtlichen Normensystem selbst (und nicht etwa soziologisch oder rechtspolitisch) erschlossen werden. Dass ein konkretes Verhalten (etwa ein Vertrag oder ein Mord) als ein Rechtsoder Unrechtsakt begriffen wird, ist nach Kelsen das Resultat von normativen Deutungen. Die Deutung von Rechtsnormen in Rechtssystemen führt zum Rückgang auf Grundnormen (etwa der Verfassung). Für Gustav Radbruch ist alle Rechtsphilosophie ,,Rechtswertbetrachtung", d. h. Untersuchung der dem Recht zugrunde liegenden Werte und Wertanschauungen. In einem der wohl bedeutendsten Beiträge zur Staats- und Rechtsphilosophie der letzten Jahrzehnte hat John Rawls 1971 eine Theorie der Gerechtigkeit vorgelegt, in deren Zentrum der Entwurf eines fairen Gesellschaftsvertrags als der Grundlage einer gerechten Gesellschaft steht. Eine wahrhaft gerechte Gesellschaftsordnung wäre nach Rawls eine solche, der jedes Mitglied zustimmen könnte, auch wenn es über seine eigene Stellung in dieser Gesellschaft noch nichts wüsste. Mit seinem Werk Faktizität und Geltung hat Jürgen Habermas 1992 seinen diskurstheoretischen Ansatz für die Rechtsphilosophie fruchtbar gemacht. Verfasst von: Martin F. Meyer Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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