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Machiavelli: Fürstliche Staatsräson - Geschichte.

Publié le 15/06/2013

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Machiavelli: Fürstliche Staatsräson - Geschichte. In seiner Schrift Il Principe (1532, deutsch Lebens- und Regierungs-Maximen eines Fürsten, 1714) beschrieb Niccolò Machiavelli die grundlegenden Maximen der Ausübung von Macht. Fürstliche Staatsräson Es bleibt uns ... zu betrachten, wie ein Fürst sich gegenüber seinen Untertanen oder seinen Freunden verhalten soll. Da ich weiß, daß viele hiervon gehandelt haben, fürchte ich anmaßend zu erscheinen, wenn ich auch darüber schreibe, zumal ich gerade bei der Erörterung dieses Punktes von dem Verfahren der andern abweiche. Aber da es meine Absicht ist, zum Nutzen derer zu schreiben, die mich verstehen, schien es mir richtiger, mich an die tatsächliche Gestalt der Dinge zu halten als an ein Phantasiebild. Viele haben sich Republiken und Fürstentümer ausgemalt, von deren Existenz man nie etwas gesehen noch vernommen hat. Denn zwischen dem Leben, wie es ist und wie es sein sollte, ist ein so gewaltiger Unterschied, daß, wer das, was man tut, aufgibt für das, was man tun sollte, eher seinen Untergang als seine Erhaltung bewirkt; ein Mensch, der immer nur das Gute tun wollte, muß zugrunde gehen unter so vielen, die nicht gut sind. Daher muß ein Fürst, der sich behaupten will, auch imstande sein, nicht gut zu handeln und das Gute zu tun und zu lassen, wie es die Umstände erfordern. Ich lasse also die Phantasien über den Fürsten beiseite und rede von dem Tatsächlichen. Hier ist zunächst zu sagen, daß allen Menschen und vor allem den Fürsten, weil sie am höchsten stehen, wenn von ihnen die Rede ist, gewisse Eigenschaften zugesprochen werden, die ihnen Lob oder Tadel eintragen. So gilt der eine für freigebig, der andere für knauserig ..., dem sagt man Lust am Schenken, jenem Lust am Rauben nach, der eine heißt grausam, der andre mild, der eine treulos, der andre treu, der weibisch und zaghaft, jener wild und kühn, der freundlich, jener hochmütig, der ausschweifend, jener enthaltsam, der aufrichtig, jener verschlagen, der rauh, jener liebenswürdig, der ernst, jener leichtsinnig, der gottesfürchtig, jener gottlos usf. Natürlich wird jeder zugeben, daß es höchst lobenswert wäre, wenn ein Fürst von allen aufgezählten Eigenschaften nur die besäße, welche für gut gelten. Aber da die Natur des Menschen es nun einmal nicht zuläßt, daß er sie alle besitzt oder immer ausübt, muß er klug genug sein, den üblen Ruf derjenigen Laster zu meiden, die ihm die Herrschaft rauben können, und vor denjenigen, die seine Herrschaft nicht gefährden, sich hüten, sofern er es vermag. Vermag er es aber nicht, so darf er sich ihnen unbedenklich hingeben. Ja, er darf sich nicht scheuen, in den Ruf solcher Laster zu geraten, die er zur Behauptung seiner Herrschaft nicht leicht entbehren kann. Denn alles wohl erwogen, gibt es Eigenschaften, die für Tugenden gelten und die seinen Untergang herbeiführen würden, und andere, die für Laster gelten und auf denen seine Sicherheit und Wohlfahrt beruht. Um mit den ersten der aufgezählten Eigenschaften zu beginnen, so wäre es gewiß wünschenswert, für freigebig zu gelten. Wer aber dafür gelten will, muß die Freigebigkeit so ausüben, daß sie ihn selbst schädigt. Denn als Tugend und so, wie es richtig wäre, ausgeübt, bleibt sie unbekannt und schützt nicht vor dem Vorwurf der Knauserei. ... Nichts verzehrt sich selbst so sehr wie die Freigebigkeit: indem man sie ausübt, verliert man die Möglichkeit, sie auszuüben - und man wird arm und verächtlich oder, um der Armut zu entgehen, raubgierig und verhaßt. Vor nichts aber muß ein Fürst sich mehr hüten als vor Haß und Verachtung, und die Freigebigkeit hat beides zur Folge. Daher beweist es größere Klugheit, den Vorwurf der Knauserei hinzunehmen, der üble Nachrede ohne Haß mit sich bringt, als wenn man, um den Ruf der Freigebigkeit zu erlangen, sich den der Habgier zuzieht, der üble Nachrede und zugleich Haß erzeugt. Texte der politischen Theorie. Herausgegeben von Richard Schottky. München 1969. Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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