Kirche und Staat - Politik.
Publié le 16/06/2013
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5 KIRCHE UND STAAT IN DER NEUESTEN DEUTSCHEN GESCHICHTE
Kooperationen (Beispiele auf römisch-katholischer Seite: das Reichskonkordat vom 20.
Juli 1933, auf evangelischer Seite: die Stützung des Regimes durch die „DeutschenChristen”) und Konfrontationen (vgl.
etwa das päpstliche Rundschreiben Mit brennender Sorge vom 14.
März 1937, den evangelischen Kirchenkampf, die zahlreichen klagenden Eingaben kirchlicher Vertreter an Nazibehörden und Hitler selbst) prägten das zunehmend spannungsreiche Verhältnis der Kirchen zum NS-Staat (1933-1945);radikaler Widerstand blieb die Ausnahme.
Das ambivalente Verhältnis der Kirchen zur Deutschen Demokratischen Republik (1949-1990) zwischen Gegnerschaft, Kritik undPartnerschaft wird in jüngster Zeit kritisch aufgearbeitet.
Seit dem 3.
Oktober 1990 hat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 Geltung fürGesamtdeutschland.
Dieses Grundgesetz hat im Artikel 140 die Religionsartikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 mit ihren Prinzipienallgemeine Religionsfreiheit, keine Staatskirche übernommen.
Das Grundrecht der Religionsfreiheit ist unter Fortlassung des Artikels 135 der Weimarer Verfassung neuformuliert und im Artikel 4 als unabänderliches Grundrecht herausgestellt worden.
Damit gilt für Gesamtdeutschland, was die Weimarer Verfassung konstituierte: ein „hinkendes Trennungssystem”, denn die etablierten Großkirchen, die auch durch Verträgeprivilegiert worden sind, genießen Sonderrechte.
Ihr öffentlich-rechtlicher Status erlaubt ihnen u.
a.
Ämterhoheit (eigenständiges Dienst- und Beamtenrecht) undselbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes”: eine Autonomie, deren Ausdehnung durchdie Kirchen umstritten, teils durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts markiert worden ist.
Die Privilegierung der christlichen Großkirchen ist durch ein Systemvon Rechtsgrundlagen abgestützt; Grundlagen sind die Grundgesetzbestimmungen, Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, bestimmte Religions- und Kirchenartikel inLänderverfassungen, die einschlägige Ländergesetzgebung sowie Staat-Kirchen-Verträge.
Die staatliche Kirchenförderung in der Bundesrepublik erscheint insgesamt als„eine äußerst konturenreiche Landschaft” mit „äußerst günstigen staatlich-rechtlichen Lebensbedingungen für die Kirchen – günstig, wie wohl in keinem anderen Land sonst”(Heiner Marre).
Die hierbei eröffneten Finanzquellen sind:
1.
Staatsleistungen,2.
indirekte staatliche Förderung kirchlicher Einnahmen,3.
staatliche Subventionierung des kirchlichen Einsatzes im Sozial- und Kulturbereich (sozial-karitative Betätigung der Kirchen; freie Schulen in kirchlicher Trägerschaft;kirchliches Hochschulwesen; kirchliche Erwachsenen- oder Weiterbildung und kirchliche Akademien; Staatsaufwendungen für den im Grundgesetz (Art.
7) zugesichertenReligionsunterricht an öffentlichen Schulen, für theologische Lehrstühle und Fakultäten an Staatsuniversitäten, für die Seelsorge in der Bundeswehr und für dieAnstaltsseelsorge),4.
staatliche Kirchensteuereinziehung.
Die Anwendung des westdeutschen Kirchensteuermodells auf die neuen Bundesländer hat nach 1990 wiederum eine kritische Diskussion über die Kirchenfinanzierungherbeigeführt und damit zugleich eine Grundsatzdiskussion über die Vor- und Nachteile einer derart engen Kooperation von Staat und kirchlichen Gemeinschaften.
Verfasst von:Michael KlöckerMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.
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