Karlsbader Beschlüsse - Geschichte.
Publié le 15/06/2013
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verurtheilt werden.
(…)
c) Aus dem Untersuchungsgesetz
Artikel 1.
Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses anzurechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aussieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vorsitzenden, zusammengesetzte, ausserordentliche, von dem Bunde ausgehende Central-Untersuchungs-Commission.
Artikel 2.
Der Zweck dieser Commission ist, gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Thatbestandes, desUrsprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten,gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indicien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe derUntersuchung ergeben möchten.
Artikel 3.
Die Bundesversammlung wählt durch Mehrheit der Stimmen der engern Versammlung die sieben Bundesglieder, welche die Central-Untersuchungs-Commissarien zu ernennen haben.
Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten Commissarien, nach ihrer Constituirung als Central-Untersuchungs-Commission, durchWahl aus ihrer Mitte.
(…)
Artikel 5.
Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central-Untersuchungs-Commission die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten theils schonangefangenen, theils vielleicht noch anzufangenden Local-Untersuchungen übernehmen.
Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnenverhandelten Acten in möglichst kürzester Zeit an die Central-Untersuchungs-Commission entweder in Urschrift oder in Abschrift einzusenden, den von derbesagten Bundes-Commission an sie gelangenden Requisitionen schleunigst und vollständigst zu willfahren, in Gemäßheit derselben die erforderlichenUntersuchungen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen, oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inculpirten Personen vorzuschreiten.
Neue, zu Entdeckungen führende Spuren sind die Localbehörden auch ohne vorläufige Anfrage bei der Central-Untersuchungs-Commission unverzüglich zuverfolgen, jedoch zugleich der letztern davon Kenntniß zu geben verpflichtet.
Ueberhaupt werden die Localbehörden von ihren obersten Landbehörden angewiesen werden, sowohl mit der Central-Bundes-Commission, als unter sich, infortgesetzter Communication zu bleiben, und sich gegenseitig (…) zu unterstützen.
Artikel 6.
Sämmtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Commission unmittelbarnach ihrer Constituirung die Localbehörden oder Commissionen, welchen sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen.
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch nöthig werden sollten, sind verbunden, auf dasdieserwegen von der Central-Untersuchungs-Commission an sie gelangende Ansinnen, sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen, und der Central-Commissiondie Behörde nahmhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag ertheilen.
Artikel 7.
Die Central-Bundes-Commission ist berechtiget, wenn sie es nöthig findet, ein oder das andere Individuum selbst zu vernehmen.
Sie wird sich umSistirung derselben an die obersten Staatsbehörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Artikel 6, bekannt gemachten Behörden wenden.
Bei, von derCentral-Commission anerkannter, unumgänglicher Nothwendigkeit sind dergleichen Personen auf die, erwähnter Maßen an die obersten Staats- oder bereitsdesignirten Localbehörden gerichtete Requisition der Central-Commission zu verhaften und unter sicherer Bedeckung nach Mainz abzuführen.
(…)
Elisabeth Droß (Hg.): Quellen zur Ära Metternich.
Ausgewählte Quellen zur Deutschen Geschichte der Neuzeit.
Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe. Bd.
23a. Darmstadt 1999, S.
78ff.
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