Investiturstreit - Geschichte.
Publié le 13/06/2013
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Investiturstreit - Geschichte. 1 EINLEITUNG Investiturstreit, Konflikt zwischen König- bzw. Kaisertum und Papsttum, der die Zeitspanne vom Tod Kaiser Heinrichs III. (1056) bis zum Ende der Regierung Heinrichs V. (1125) umfasst. Das namengebende Streitobjekt war die Frage der Investitur (Einsetzung) von Bischöfen und Reichsäbten, doch erfasst der Begriff nur einen kleinen Teil eines umfassenden geistig-politischen Wandlungsprozesses, der mit dem Wormser Konkordat (1122), in dem sich Kaiser Heinrich V. und Papst Kalixt II. über die Art der Mitwirkung des Herrschers an der Investitur einigten, längst nicht beendet war. Der Begriff ist für das 12. Jahrhundert vereinzelt belegt und wurde erst im späten 19. Jahrhundert geläufig. 2 URSACHEN Der hohe Klerus war als Lehensträger des Herrschers fest in den Staatsaufbau eingebunden (siehe Lehnswesen), leistete den Lehnseid und ließ sich mit geistlichen Symbolen, dem Bischofsstab und seit Heinrich III. auch noch mit dem Ring investieren. Zahlungen an den König waren anlässlich der Erhebung zum Bischof oder Abt durchaus üblich. Ähnlich sahen die Verhältnisse bei den Eigenkirchen oder -klöstern des Adels aus. Besonders in Deutschland, wo seit ottonischer Zeit eine sehr enge Verflechtung zwischen Königtum und Reichskirche bestand, war die Verfügung des Königs über die Besetzung der Bistümer und Reichsabteien unverzichtbar. Die Berechtigung zur Investitur leitete der König nicht allein aus seiner eigenkirchenrechtlich begründeten Herrschaft ab, sondern auch aus seiner sakral überhöhten Stellung, die er durch die Königssalbung erlangte. Diese Besetzungspraxis hatte zur Folge, dass die Amtsträger weniger aufgrund besonderer Eignung für ihr geistliches, sondern eher aufgrund ihrer Eignung für das weltliche Amt ausgesucht wurden und dementsprechend lebten, verheiratet waren, Waffen trugen, auf die Jagd gingen und in den Krieg zogen, ohne Rücksicht auf irgendwelche kirchenrechtliche Verbote. Im 11. Jahrhundert entwickelte sich, ausgehend vom Kloster Cluny, eine Reformbewegung (cluniazensische Reform), die sich zunächst gegen die Auswüchse wie Simonie (Kauf von geistlichen Ämtern) und Nikolaitismus (Priesterehe) wandte, aber schon bald die Verfügungsgewalt der Laien über die Kirchen allgemein als Ursache für die Verwahrlosung der Kirche erkannten. Dennoch hat es ein allgemeines Investiturverbot wohl nicht vor 1078 gegeben. Die reformerische Energie, mit der von Rom aus die Reformziele im salischen Reich verfolgt wurden, richtete sich zunächst gegen Bischöfe und rief unter Papst Alexander II. eine Reihe lokaler Streitfälle hervor. 3 DAS STREITGESCHEHEN Erst unter Papst Gregor VII. verschärfte sich der Konflikt, als Heinrich IV. 1075 seinen Kaplan Thedald zum Erzbischof von Mailand ernannte. Auf die Maßregelung des Papstes hin kündigte Heinrich, der seine angestammten Rechte wahren wollte, 1076 in Worms mit der reformunwilligen Mehrheit der deutschen Bischöfe dem Papst die Anerkennung auf, woraufhin dieser Heinrich und die Bischöfe exkommunizierte und absetzte, wie er es schon 1075 in seinem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Dictatus papae als Recht des Papstes postuliert hatte. Durch seinen Gang nach Canossa und die von Gregor erteilte Absolution (28. Januar 1077) konnte sich Heinrich zwar aus dem Bann lösen, doch wurde die sakrale Würde des Königtums dadurch schwer beschädigt. Nach seinem Sieg über den von Gregor VII. anerkannten Gegenkönig Rudolf von Rheinfelden zog Heinrich 1080 nach Italien, erhob Erzbischof Wibert von Ravenna als Klemens III. zum Gegenpapst und vertrieb Gregor VII. aus Rom. Mit Waffengewalt war allerdings das Reformpapsttum nicht zu besiegen; Heinrich IV. vererbte den Streit seinem Sohn Heinrich V. Papst Paschalis II. konnte Heinrich V. 1111 für seinen Entäußerungsplan gewinnen, der vorsah, dass die Kirche als Gegenleistung für den Investiturverzicht alle aus königlicher Verleihung stammenden Güter und Rechte rückerstatte. Der Plan scheiterte am Widerstand der geistlichen und weltlichen Großen des Reiches, Heinrich erpresste daraufhin ein Investiturprivileg, das Paschalis wenig später als erzwungen widerrief. 1122 endlich kam es im Wormser Konkordat zu einer Kompromisslösung: In dem aus zwei getrennten Urkunden bestehenden Vertragswerk verzichtete einerseits Heinrich V. auf die Investitur mit Ring und Stab und gestattete die freie kanonische Wahl der Bischöfe und Reichsäbte. Papst Kalixt II. andererseits gestattete die Anwesenheit des Königs bei der Wahl sowie für die Kirchen in Deutschland die Verleihung der Regalien mit dem weltlichen Symbol des Szepters vor der Weihe, in den zum Heiligen Römischen Reich gehörenden Gebieten Burgunds und Italiens sollte die Belehnung innerhalb von sechs Wochen nach der Weihe stattfinden. 4 HISTORISCHE EINORDNUNG Durch den Investiturstreit hatte nicht allein das Königtum schwer an sakralem Ansehen verloren, auch die Verfassungsstruktur des Reiches hatte eine grundlegende Veränderung erfahren: Die traditionelle Einheit von weltlicher und geistlicher Herrschaft wurde durch einen Dualismus der Gewalten abgelöst. Dieser Dualismus sollte die weitere Entwicklung bestimmen und zu schweren Auseinandersetzungen um die Superiorität führen, die das Papsttum seit Gregor VII. immer wieder gegenüber dem Königtum beanspruchte. Verfasst von: Roland Pauler Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. 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