Insolvenz.
Publié le 15/06/2013
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positiver Erträge zu führen, aus denen die Forderungen der Gläubiger erfüllt werden können.
Wird das Unternehmen liquidiert, müssen alle Gläubiger ihre Forderungen bis zu einem Prüfungstermin geltend machen.
Alle vom Insolvenzverwalter und derGläubigerversammlung für gültig befundenen Forderungen sind berechtigt, aus der Insolvenzmasse bezahlt zu werden.
Die Begleichung darf aber nur in Bargeld erfolgen, esmuss also zunächst das vorhandene Vermögen verwertet werden.
Dazu werden aus dem Bruttovermögen des Unternehmens in einem ersten Schritt diejenigenGegenstände ausgesondert, die sich im Eigentum Dritter befinden (z.
B.
geleaste Maschinen).
Aus der verbleibenden so genannten Insolvenzmasse werden weitere Beträgeabgezogen: der Erlös von Gegenständen, für die einzelne Gläubiger Sicherungsrechte besitzen (Absonderung); der Ausfall von Forderungen, gegen die Gläubiger eigeneForderungen geltend machen (Aufrechnung); die Kosten des Insolvenzverfahrens (z.
B.
Insolvenzverwalter, Gerichtskosten) und sonstige Masseverbindlichkeiten, spezielldurch Geschäfte während des Insolvenzverfahrens entstandene.
Die verbleibende so genannte Teilungsmasse wird auf die noch offenen Forderungen der Insolvenzgläubigerverteilt.
Nach der Verteilung wird das Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss beendet.
Ist das insolvente Unternehmen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw.Genossenschaft, wird es gelöscht.
Natürliche Personen können nun wieder mit noch nicht erfüllten Ansprüchen der Gläubiger konfrontiert sein; ihnen bleibt jedoch dieMöglichkeit der Restschuldbefreiung.
5 PRIVATINSOLVENZ
Mit der Schaffung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass auch die Verschuldung der privaten Haushalte ein gesellschaftlichrelevantes Ausmaß erreicht hat.
Über Kundenkredite wurde eine steigende Zahl von Privatpersonen zahlungsunfähig; Schätzungen zufolge sind in Deutschland drei MillionenHaushalte überschuldet.
Ein Mittel zur Entschuldung stellt nun das Verbraucherinsolvenzverfahren dar.
2004 gab es rund 79 000 private Insolvenzen (2003: 61 400).
Etwa49 100 der Betroffenen waren private Verbraucher (2003: 33 600), etwa 23 200 ehemals Selbständige (2003: 21 700), 4 200 waren natürliche Personen als Gesellschafteroder Ähnliches (2003: 3700) und fast 2 500 waren als Erben in die Insolvenz geraten (2003: 2 400).
Erste Stufe eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist der Versuch, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erreichen.
Mit Unterstützung z.
B.
einer Schuldnerberatungstrebt der Schuldner eine Einigung mit seinen Gläubigern an, etwa in Form von Ratenzahlungen, Stundung oder einem Teilerlass der Schuld.
Wird keine Einigung erzielt,kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wo erneut eine gütliche Einigung angestrebt wird.
Ist dies wieder nicht möglich, beginnt das eigentlicheVerbraucherinsolvenzverfahren.
Dieses kann, wenn keine Gegengründe wie etwa eine einschlägige Vorstrafe des Schuldners vorliegen, die so genannte Restschuldbefreiungankündigen.
Für den Schuldner beginnt damit eine siebenjährige Wohlverhaltensperiode.
Während dieser Zeit muss er einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen undden pfändbaren Teil seines Gehalts an einen Treuhänder abführen.
Hat er alle Auflagen erfüllt, tritt nach sieben Jahren die Restschuldbefreiung in Kraft; der ehemaligeSchuldner gilt unabhängig von der Höhe der ursprünglichen Zahlungsverpflichtungen als schuldenfrei.
Macht sich der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode jedocheines Fehlverhaltens schuldig (z.
B.
eines Verstoßes gegen seine Meldepflichten), kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden.
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