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Immanuel Kant: Zum ewigen Frieden - Anthologie.

Publié le 17/06/2013

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Immanuel Kant: Zum ewigen Frieden - Anthologie. Immanuel Kant (1724-1804) war einer der bedeutendsten Denker der Neuzeit. In seiner Abhandlung Zum ewigen Frieden (1795), dem der folgende Auszug entstammt, befürwortete er eine Weltföderation republikanisch-repräsentativ verfasster Staaten. Immanuel Kant: Zum ewigen Frieden Erster Abschnitt welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält. 1. ,,Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden." Denn alsdann wäre er ja ein großer Waffenstillstand. Aufschub der Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet, und dem das Beiwort ewig anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasmus ist. Die vorhandenen, obgleich jetzt vielleicht den Paziszierenden selbst noch nicht bekannten Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluß insgesamt vernichtet; sie mögen auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt sein. - Der Vorbehalt (reservatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkender Prätensionen, deren kein Teil für jetzt Erwähnung tun mag, weil beide zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bei dem bösen Willen, die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitenkasuistik und ist unter der Würde der Regenten, sowie die Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist, beurteilt. Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sei, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freilich jenes Urteil als schulmäßig und pedantisch in die Augen. 2. ,,Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleich viel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können." Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine Habe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die niemand anders, als er selbst zu gebieten und zu disponieren hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem anderen Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken läßt. In welche Gefahr das Vorurteil dieser Erwerbungsart Europa, denn die anderen Weltteile haben nie davon gewußt, in unseren bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe, daß sich nämlich auch Staaten einander heiraten könnten, ist jedermann bekannt, teils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, teils auch auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. - Auch die Verdingung der Truppen eines Staats an einen anderen, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Untertanen werden dabei als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht. Rolf Günter Renner: Klassiker deutschen Denkens. Band 1: Vom Mittelalter bis zum 18. Jahrhundert. Freiburg i. Br., Basel, Wien 1992, S. 295-296 Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.

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