Grundgesetz: Der Bundespräsident - Bildung.
Publié le 17/06/2013
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(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vordem Bundesverfassungsgericht anklagen.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einemViertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden.
Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestagesoder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldigist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären.
Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübungseines Amtes verhindert ist.
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