Gerichtsverhandlung Gerichtsverhandlung, im engeren Sinne die mündliche Verhandlung, die bei Anwesenheit der Beteiligten durch mündlichen Vortrag vor dem Gericht durchgeführt wird.
Publié le 15/06/2013
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Gerichtsverhandlung Gerichtsverhandlung, im engeren Sinne die mündliche Verhandlung, die bei Anwesenheit der Beteiligten durch mündlichen Vortrag vor dem Gericht durchgeführt wird. Sie bildet das Kernstück des Prozesses. Zivilprozess: Der Konzentrationsgrundsatz im Zivilprozessrecht fordert, dass zur Beschleunigung des Verfahrens der Prozess in der mündlichen Verhandlung erledigt werden soll (§§ 272, 273, 358 a Zivilprozessordnung). Der Zivilprozess wird insbesondere in der Hauptverhandlung von folgenden Prozessgrundsätzen bestimmt: Der Verhandlungsgrundsatz hat zum Inhalt, dass nur die Prozessparteien (Kläger und Beklagter) den Streitstoff in die Verhandlung einbringen dürfen. Das Gericht kann nur die Tatsachen bei der Entscheidungsfindung heranziehen, die von einer der Prozessparteien in die Verhandlung eingebracht wurden. Beweis zur Feststellung von Tatsachen darf nur erhoben werden, wenn eine Partei ihn angeboten hat. Die Dispositionsmaxime besagt, dass die Parteien selbst über den Gang und Inhalt des Verfahrens verfügen. So ergibt sich in der Verhandlung und im ganzen Verfahren der Umfang der rechtlichen Nachprüfung aus den Sachanträgen der Parteien. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit besagt, dass die Gerichtsverhandlung und die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem Gericht und ohne Dazwischentreten einer Mittelsperson stattfinden. Dahinter steht die Idee, dass das Gericht seine Entscheidung aufgrund des eigenen, unmittelbaren Eindrucks treffen soll. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs wird schon durch Artikel 103 Grundgesetz verfassungsrechtlich garantiert. Es garantiert den Prozessparteien, dass sie zum gesamten Prozessstoff (Tatsachenvortrag, Beweis- und Rechtsfragen) Stellung nehmen können. Wenn dieser Grundsatz verletzt wurde und darauf die Entscheidung beruht, kann im Wege des Rechtsmittels die Entscheidung angegriffen werden. Strafprozess: Im Strafprozess bildet die Hauptverhandlung das Kernstück des Gerichtsverfahrens. Die Hauptverhandlung ist in den §§ 226 bis 275 Strafprozessordnung geregelt. Sie ist nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit zu gestalten und durchzuführen. Der Ablauf der Hauptverhandlung ist folgendermaßen festgelegt: Zunächst werden die Sache, die Zeugen und die Sachverständigen aufgerufen. Dann wird der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Sodann wird vom Staatsanwalt der Anklagesatz verlesen. Daraufhin kann der Angeklagte, wenn er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen will, zur Sache selbst gehört werden und sich verteidigen. Danach folgt die Beweisaufnahme, in der u. a. die Zeugen und Sachverständigen gehört und befragt werden. Nach jeder einzelnen Beweiserhebung wird jeweils der Angeklagte gehört. Nun folgen die Schlussvorträge (Plädoyers) von Staatsanwalt und Verteidiger. Das letzte Wort gebührt dem Angeklagten. Danach zieht sich das Gericht zur Beratung und gegebenenfalls zur Abstimmung zurück. Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils. Falls das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, erfolgt die Verurteilung. Ansonsten muss, schon nach dem Grundsatz in dubio pro reo, ein Freispruch erfolgen. Das Urteil wird ,,im Namen des Volkes" verkündet, indem die Urteilsformel verlesen wird und die Urteilsgründe eröffnet werden. Damit schließt das Verfahren in der ersten Instanz ab. Verwaltungsverfahren: Auch im Verwaltungsverfahren wird über die Klagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden, wobei das Gericht nach seiner freien, aus dem Ergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (§ 108 Verwaltungsgerichtsordnung). Verfasst von: Helmut W. Müller Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
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