Gericht.
Publié le 15/06/2013
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zuständig, die in einigen Bundesländern Verwaltungsgerichtshöfe heißen.
Oberste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin.
Es ist zuständig fürRechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte.
5.3 Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit kennt die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Das Amtsgericht ist in bürgerlich-rechtlichenStreitigkeiten ( siehe Privatrecht) u.
a.
zuständig für Angelegenheiten mit einem Streitwert bis 5 000 Euro und – unabhängig vom Wert – für Mietstreitigkeiten, Familien- und Ehesachen.
In Strafsachen ist das Amtsgericht für alle Entscheidungen zuständig, die nicht dem Landgericht übertragen sind, also insbesondere Delikte, für die höchstenseine Freiheitsstrafe von drei Jahren in Betracht kommt, und Ordnungswidrigkeiten ( siehe Bußgeld).
Das Amtsgericht entscheidet durch Einzelrichter, in Strafsachen auch durch Schöffengerichte.
In den neuen Bundesländern bestehen übergangsweise die Kreisgerichte weiter, die an die Stelle der Amtsgerichte treten.
Die Landgerichte sind in erster Instanz zuständig, wenn nicht die Amtsgerichte zuständig sind.
In zweiter Instanz entscheiden sie über Berufungen (Rechtsmittel) gegenUrteile der Amtsgerichte.
Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen hauptsächlich für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte zuständig.
In Strafsachensind sie zuständig für die Revision gegen Berufungsurteile der Landgerichte.
Der Bundesgerichtshof ist für sonstige Revisionen zuständig.
Außerdem wird er im so genannten Vorlageverfahren von einem Oberlandesgericht angerufen, wenn dieses vonder Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes abweichen will.
5.4 Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird gebildet durch die in erster Instanz zuständigen Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht.
Die Kammern amArbeitsgericht sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften vorgeschlagen werden, besetzt.Die Arbeitsgerichte sind unter anderem zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwischen Tarifvertragsparteien.
5.5 Sozialgerichte
Die Sozialgerichte sind als besondere Verwaltungsgerichte insbesondere für Streitigkeiten zuständig, die aus dem Bereich des Arbeitsförderungs- sowie desSozialversicherungsrechtes entstehen.
In erster Instanz entscheiden die Sozialgerichte, in der Berufungsinstanz die Landessozialgerichte und in der Revisionsinstanz dasBundessozialgericht mit Sitz in Kassel.
5.6 Finanzgerichte
Die Finanzgerichtsbarkeit gehört zur besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Finanzgerichte sind zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden.
5.7 Patentgerichte
Rechtsstreitigkeiten um Patente fallen in vielen Ländern in die Gerichtsbarkeit von Patentgerichten.
So ist z.
B.
in Deutschland das Bundespatentgericht in Münchenzuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patentamtes (ebenfalls in München).
Außerdem befasst sich das Gericht mit Klagen aufErklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten, Klagen auf Erteilung von Zwangslizenzen sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse derWiderspruchsausschüsse des Bundessortenamtes.
Das Bundespatentgericht untergliedert sich in vier Nichtigkeits- und 26 Beschwerdesenate.
In Österreich befasst sich der Oberste Patent- und Markensenat (bis 1964 Patentgerichtshof) in Wien mit Patentrechtsstreitigkeiten.
In der Schweiz gibt es keineSpezialgerichte für Patentangelegenheiten.
5.8 Internationale Gerichte
Die internationalen Gerichte wurden durch völkerrechtliche Verträge konstituiert.
Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist Rechtsprechungsorgan derEuropäischen Gemeinschaft und hat die Aufgabe, die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
Der EuropäischeGerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg entscheidet über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Internationale Gerichtshof in DenHaag ist das Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen.
6 SCHWEIZ UND ÖSTERREICH
In der Schweiz wird von den kantonalen Gerichten auch nach Bundesrecht Recht gesprochen.
Grundsätzlich bestehen zwei Instanzen.
Ausnahmsweise sind Bundesgerichteerstinstanzlich zuständig bei besonders schweren Verbrechen gegen den Staat oder die öffentliche Ordnung.
Ansonsten ist das Bundesgericht in LausanneRechtsmittelinstanz und hat zusätzlich die Aufgabe eines Verfassungsgerichts.
Das österreichische Recht kennt im Zivil- und Strafrecht je drei Instanzen.
Die erste Instanz bilden die Bezirksgerichte bzw.
die Kreis- und Landesgerichte.
Gegen Urteileund Beschlüsse der Bezirksgerichte bilden die Kreis- und Landesgerichte gleichzeitig die zweite Instanz, ansonsten sind die Oberlandesgerichte zuständig.
In dritter Instanzentscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien über die Revisionen.
Verfasst von:Helmut W.
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