Genossenschaften.
Publié le 15/06/2013
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4 DIE SPITZENVERBÄNDE DES GENOSSENSCHAFTSWESENS
Eine weitere Unterscheidungsmöglichkeit ist die in Primärgenossenschaften (Lokalgenossenschaften) und Sekundärgenossenschaften (Zentralgenossenschaften).
DieMitglieder der Primärgenossenschaften sind natürliche Personen; die Mitglieder der Sekundärgenossenschaften sind hauptsächlich Genossenschaften.
Die Gründung vonZentralgenossenschaften wurde erstmals 1889 zugelassen.
Die bedeutendsten Zentralverbände des Genossenschaftswesens sind der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.
(BVR), der DeutscheRaiffeisenverband e.V.
(DRV), der Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen e.V.
und der Gesamtverband der Wohnungswirtschaft e.V.
(GdW).
Der DeutscheGenossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.
(DGRV) ist eine weitere übergeordnete Instanz und vertritt die wirtschafts-, rechts- und steuerpolitischen Interessen von etwa8 800 angeschlossenen Genossenschaften.
Er ist zugleich die Prüfungszentrale der zugeordneten Verbände.
5 DIE RECHTSFORM
Die Genossenschaft ist eine juristische Person und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts (Handelsgesetzbuch, HGB).
Ihre Rechtsgrundlage ist dasGenossenschaftsgesetz (GenG).
Es stammt aus dem Jahr 1889 und wurde 1973 novelliert.
Im Rahmen dieser Reform wurden die persönliche Haftung der Mitglieder, dasVerbot einer Verzinsung der Geschäftsguthaben und das Verbot der Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten aufgehoben.
Außerdem wurde ein Mehrstimmrechtzugelassen.
Die Rechtsform der Genossenschaft ist die eingetragene Genossenschaft (eG oder e.
G.), die Eintragung erfolgt in das Genossenschaftsregister, das beim Amtsgerichtgeführt wird.
Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten sie als Vereine zur gegenseitigen Selbsthilfe.
Mindestens sieben Gründer müssen schriftlich ein Statuterstellen, das den Umfang der Geschäftsanteile und die darauf zu leistende Mindesteinzahlungssumme festlegt.
Das Statut muss außerdem angeben, ob im Fall desKonkurses eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht und ob diese beschränkt oder unbeschränkt ist.
Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung, ein Sinken der Mitgliederzahl unter sieben, gesetzwidrige Handlungen oderGenossenschaftskonkurs stattfinden.
Die eingetragene Genossenschaft muss Mitglied eines Prüfungsverbandes sein.
Gegenstand der jährlichen Pflichtprüfung sind dasRechnungswesen, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse.
6 DIE ORGANISATIONSFORM
Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung und bei Genossenschaften mit mehr als 3 000 Mitgliedern die Vertreterversammlung.
Sie wählen denAufsichtsrat und den Vorstand.
Jeder Genosse hat eine Stimme (ohne Rücksicht auf die Höhe seines Geschäftsanteils); nach dem Gesetz von 1973 kann das Statut jedochMehrstimmrechte vorsehen, d.
h., Genossen, die sich besonders für die Interessen der Genossenschaft einsetzen, können bis zu drei Stimmen erhalten.
Der Vorstand,bestehend aus mindestens zwei Genossen, führt die Geschäfte der Genossenschaft unter eigener Verantwortung.
Der Aufsichtsrat, bestehend aus mindestens drei Genossen,überwacht den Vorstand.
7 DIE RELATIVITÄT DES GENOSSENSCHAFTSIDEALS
Abschließend lässt sich bemerken, dass der grundlegende Genossenschaftsgedanke, die Selbsthilfe der Mitglieder und ihre Gemeinschaftseinrichtungen zu fördern, ohne aufbloße Gewinnmaximierung abzuzielen, inzwischen nur noch im regionalen Rahmen eine Rolle spielt.
Die Zusammenschlüsse auf Basis des Bedarfsdeckungsprinzips sinddurch wachsende Konzentration selbst zu erwerbsorientierten Großkräften geworden, was sich wohl vor allem im Fall der Genossenschaftsbanken deutlich vor Augen führenlässt.
Vom Genossenschaftsideal einer Überwindung von Entfremdung und Ausbeutung sind bloße Rudimente übrig geblieben.
Verfasst von:Jürgen ErdmannMicrosoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation.
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