Eherecht.
Publié le 15/06/2013
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als nicht mehr zeitgemäß.
So wurde die Ehescheidung in der BRD zum 1.
Juli 1977 neu geregelt.
Sie setzt nunmehr voraus, dass die Ehe gescheitert ist.
Die Ehe ist danngescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (Zerrüttungsprinzip).
Das Scheiternder Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung beantragen oder wenn sie mindestens drei Jahregetrennt leben und nur einer die Scheidung beantragt.
Außerdem kann die Ehe immer geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person desanderen Gatten liegen, für den Partner unzumutbar ist.
Zur Unzumutbarkeit der Ehe führen z.
B.
schwere körperliche Misshandlungen durch den Ehegatten oder unheilbareTrunksucht.
Die Ehescheidung muss durch ein gerichtliches Urteil ausgesprochen werden, wodurch die Ehewirkungen für die Zukunft entfallen.
5 SCHEIDUNGSFOLGEN
Zusammen mit der Scheidung muss das Gericht über die komplizierten Scheidungsfolgen entscheiden, wozu der Unterhaltsanspruch, der Versorgungsausgleich, dieelterliche Sorge und der Zugewinnausgleich gehören.
Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten muss bezahlt werden, wenn dieser sich nicht selbst versorgen kann und dies auf einem der folgenden Umstände beruht:
Erstens wegen Versorgung und Erziehung von minderjährigen Kindern, wobei es vom Alter der Kinder abhängt, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls gearbeitetwerden kann.Zweitens wegen Alters, wenn der Ehegatte nach Beendigung der Kindererziehung, nach einer Krankheit oder nach einer Zeit von Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage ist,sich selbst zu unterhalten.Drittens, wenn der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann.Viertens wegen Arbeitslosigkeit, wenn der Ehegatte keine Tätigkeit findet, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinem Gesundheitszustand entspricht und denehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist.Fünftens wegen Ausbildung undsechstens aus Billigkeitsgründen, worüber der Richter im Einzelfall entscheiden muss.Ob und in welcher Höhe der Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von der Leistungsfähigkeit des zahlenden Ehegatten ab.
Ihm muss von seinem eigenen Einkommenmindestens so viel bleiben, dass er seinen eigenen Lebensbedarf decken kann.
Bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen (z.
B.
Kinder und Ehefrau aus erster undzweiter Ehe) muss die Rangfolge ihrer Ansprüche geklärt werden.
Der Versorgungsausgleich dient dazu, die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenansprüche, die so genannten Anwartschaften,auszugleichen.
Dies wird dann wichtig, wenn in einer Ehe nur der Ehemann durch Arbeit einen Rentenanspruch oder vergleichbares erworben hat, während die geschiedene„Nurhausfrau” ohne einen solchen Versorgungsausgleich auf den bloßen Unterhaltsanspruch angewiesen wäre, der ja mit abnehmender Leistungsfähigkeit des Exehegattenabnimmt.
Rechnerisch bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche verglichen werden; wer mehr erworben hat, muss die Hälfte desÜberschusses an den anderen abgeben.
Wenn Kinder vorhanden sind, muss über die elterliche Sorge entschieden werden, d.
h.
wer von den beiden Eltern oder ob beide weiterhin das elterliche Sorgerecht für dasKind ausüben dürfen.
Vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.
Juli 1998 wurde nach einer Scheidung regelmäßig nur einem der Elternteile dasSorgerecht zugesprochen.
Dem anderen nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil blieb nur das Recht auf Umgang mit dem Kind, das oft schwierig durchzusetzen war.
Ferner muss die Höhe des Kindesunterhalts festgelegt werden, wenn Kinder nach der Scheidung beim anderen Ehegatten leben.
Normalerweise wird der Kindesunterhaltdurch die Bereitstellung der Wohnung, der Ernährung, Kleidung und des Taschengeldes erbracht.
Nach einer Trennung muss er durch einen monatlichen Geldbetrag erbrachtwerden, so lange bis die Kinder mit ihrer Ausbildung weit genug sind, um sich selbst versorgen zu können.
Die Höhe wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
Schließlich muss im Zusammenhang mit einer Ehescheidung über den Zugewinnausgleich entschieden werden.
6 KIRCHLICHES EHERECHT
Die katholische Kirche betrachtet die Ehe als Sakrament.
Nur die Eheschließung vor einem Pfarrer und zwei Zeugen ist in diesem Sinne gültig.
Die Scheidung ist nur beinicht vollzogener Ehe, nach Keuschheitsgelübde eines der Ehegatten oder päpstlichem Dispens möglich.
In der evangelischen Kirche hat sich kein kirchliches Eherechtherausgebildet.
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