Bundesrat Bundesrat, Verfassungsorgan einiger föderativer parlamentarischer Systeme, durch das die Gliedstaaten bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken.
Publié le 16/06/2013
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Bundesrat Bundesrat, Verfassungsorgan einiger föderativer parlamentarischer Systeme, durch das die Gliedstaaten bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken. Im Norddeutschen Bund (1867-1871) und im Deutschen Reich (1871-1918) war der Bundesrat verfassungsrechtlich das oberste Bundesorgan. Er setzte sich aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes zusammen; die Anzahl der von den einzelnen Ländern entsandten Bundesratsmitglieder richtete sich nach der Größe, nicht nach der Einwohnerstärke der Länder. Preußen verfügte allein über 17 der insgesamt 58 Stimmen (ab 1911 waren es insgesamt 61 Stimmen). Der Bundesrat wirkte an der Gesetzgebung des Reiches mit; er war theoretisch mit weit reichenden Kompetenzen ausgestattet, wurde aber in der Praxis zunehmend von Kanzler, der zugleich Vorsitzender des Bundesrates war, Kaiser und Reichstag in den Hintergrund gedrängt Die verfassungsrechtliche Grundlage des Bundesrates der Bundesrepublik Deutschland ist in den Artikeln 50 bis 53 des Grundgesetzes festgeschrieben. Die 69 Mitglieder des Bundesrates gehören zugleich ihren jeweiligen Landesregierungen an, die je nach der Bevölkerungsstärke ihrer Länder zwischen drei (Saarland, Bremen) und sechs (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) Mitglieder in den Bundesrat entsenden. Insofern sind Landtagswahlen gleichzeitig indirekte Bundesratswahlen und so von erheblichem Einfluss auch auf die Bundespolitik. Im Gegensatz zu den Abgeordneten des Bundestages sind die Bundesratsmitglieder in ihrem Abstimmungsverhalten nicht frei. Sie können nur ländereinheitlich votieren, und über das abzugebende Votum entscheidet in der Regel die Landesregierung vorab. Das führt dann bei parteipolitischen Kontroversen vor allem in großen Koalitionen absprachegemäß zu Stimmenthaltungen. Das politische Gewicht des Bundesrates liegt vor allem in seiner Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren. Die Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der sie auf ihre (verfassungs-)politischen, juristischen, verwaltungspraktischen und finanziellen Voraussetzungen und Folgen überprüft. Eventuell erarbeitet er Veränderungen oder macht Gegenvorschläge. Diese müssen mit dem Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet werden. Eine ganze Reihe von Gesetzen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates. Das betrifft grundsätzlich alle Verfassungsänderungen, die nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Ländervertretung wirksam werden können. Absoluter Stimmenmehrheit bedürfen Gesetzesvorlagen, die die Verwaltungshoheit oder die Finanzen der Länder beeinflussen können. Das gilt für mehr als die Hälfte aller Vorlagen. In allen übrigen Fällen kann der Bundesrat Einspruch erheben, der aber vom Bundestag abgewiesen werden kann. Dem Bundesrat steht es frei, selbst gesetzgeberische Initiative zu ergreifen. Ein von Bundestag und Bundesrat paritätisch besetzter Vermittlungsausschuss soll kontroverse Standpunkte vermitteln. Der Bundesrat wählt sich für jeweils ein Jahr einen Präsidenten, und zwar turnusmäßig immer den Ministerpräsidenten desjenigen Bundeslandes, das in der Größenordnung dem des scheidenden Präsidenten folgt. Der Bundesratspräsident ist nach dem Bundespräsidenten, dessen Stellvertreter er zugleich ist, der höchste Repräsentant der Bundesrepublik. Seit September 2000 hat auch der Bundesrat seinen Sitz in Berlin; er zog als letztes Verfassungsorgan von Bonn in die neue Hauptstadt um. In Österreich ist der Bundesrat ebenfalls die Vertretung der Länder, die wie die deutschen Bundesländer entsprechend ihrer Einwohnerzahl jeweils bis zu zwölf Mitglieder in den Bundesrat entsenden. Die verfassungsrechtliche Stellung und die Befugnisse des österreichischen Bundesrates entsprechen in etwa denen des deutschen. In der Schweiz ist der Bundesrat die oberste Regierungsbehörde; er setzt sich aus den Leitern der sieben Departements (Ministerien) zusammen, die von der Bundesversammlung für jeweils vier Jahre ernannt werden. Vorsitzender des Schweizer Bundesrates ist der Bundespräsident. Die dem deutschen und österreichischen Bundesrat entsprechende Vertretung der Länder (Kantone) ist der Ständerat. Verfasst von: Wolfram Schellberger Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
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